Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet.
Dies bedeutet, dass Unternehmen für die Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungsgeldverfahren befürchten müssen.